1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) gelten für alle Geschäfte von J+B Schweiz mit ihren Kunden.
1.2 Ein Kunde anerkennt die AGB von J+B Schweiz automatisch, wenn er die Leistung von J+B Schweiz annimmt.
1.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.
1.5 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Angebote, Vertragsabschlüsse, Vertragsinhalt
2.2 Unsere Angebote verstehen sich freibleibend.
2.3 Vertragsangebote können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.4 Muster und Unterlagen, wie z.B. Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, technische Daten, Gewichts- und Massangaben sind nur massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2.5 An Abbildungen und Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Dateien oder Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.6 Es ist dem Käufer nicht gestattet, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Domänennamen, urheberrechtlich geschützte Arbeiten und/oder Datenbanken von J+B Schweiz ohne vorherige schriftliche Zustimmung von J+B Schweiz zu verwenden.
3. Preise, Zahlung und Fälligkeit
3.1 Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an J+B Schweiz zu leisten.
3.2 Bei verspäteter Zahlung kann J+B Schweiz Verzugszinsen in Höhe von 5 % fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3Die Preise sind – wenn nichts anderes angegeben ist – Nettopreise und gelten zuzüglich MwSt. ab Werk, einschliesslich Verladung.
3.4 Wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, schuldet der Käufer J+B Schweiz ferner folgende Erstattung für ausser-gerichtliche Inkassokosten.
3.4a 15 % für die ersten CHF 5.000
3.4b 10 % für den Folgebetrag
3.5 Bei nicht fristgerechter Begleichung unserer Rechnungen behalten wir uns das Recht vor, die Arbeiten so lange zu unterbrechen, bis unsere Forderungen ausgeglichen sind.
3.6 Bei Zahlungsverzug erlischt die Gewährleistung.
3.7 Wir behalten uns vor, eine Finanzierungsgarantie zu verlangen.
3.8 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzubehalten.
3.9 Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.
4. Lieferbedingungen, Lieferfristen
4.1 Die voraussichtliche Lieferfrist beträgt in der Regel 2-3 Tage, 4 Wochen für Tore, 8 bis 10 Wochen für Küchen und Schränken ab Eingang des Anzahlungsbetrages, sowie schriftlicher Planungsfreigabe.
4.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist J+B Schweiz zu Teillieferungen berechtigt.
4.3 Aufgrund der gegenwärtigen Konjunktur kann es zu Engpässen der erforderlichen Vormaterialien kommen, welche sich auf die Lieferzeiten auswirken können. Sondermasse, besondere Farbwünsche, Sonderkonstruktionen, spezielle Ausstattungen etc. können die Lieferzeit verlängern.
4.4 Bei Verschiebung des Versands auf Wunsch des Kunden werden ihm die Lagerkosten mindestens mit 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat ab Terminverschiebung berechnet.
4.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit von J+B Schweiz sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4.6 Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Erfüllung des Werkes erforderlich sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.
4.8 Die Risiken und Auflagen der Baugenehmigung trägt der Bauherr.
4.9 Unterirdische Anlagen z.B. Rohrleitungen, Kabel etc. und sonstige Baulasten sind uns vom Bauherrn anzugeben.
4.10 Elektrische Anschlüsse an unsere Systeme sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und müssen durch Ihren Elektriker vorgenommen werden.
4.11 Die Überprüfung nach Eignung und Festigkeit der vorhandenen Konstruktionen erfolgt bauseits.
4.12 Der Montageort ist vor Montagebeginn bauseitig frei zu räumen.
4.13 Elektrische Kraft- und Stromanlagen sowie Licht müssen kostenlos verfügbar sein.
4.14 In der kalten Jahreszeit benötigen wir auf der Baustelle eine Mindesttemperatur von 6 Grad.
4.15 Die Abfallentsorgung des Verpackungsmateriales ist Sache des Bestellers.
4.16 Muss J+B Schweiz diesen Abfall entsorgen, so stellen wir diese gesondert dem Käufer in Rechnung.
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch über, wenn bei Lieferung “frei Baustelle” o.ä. der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung “ab Werk” die Sachen im Werk oder an dem vereinbarten Übergabeort übergabebereit lagern.
5.2 Wir behalten uns vor, bei besonderen Ereignissen (Streik, Unwetter, Kriegshandlungen usw.), darauf abgestellte Änderungen vorzunehmen.
5.3 Montagestörungen oder sonstige Unterbrechungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, beeinflussen weder die Materiallieferung noch die Zahlungsweise.
5.4 Bei Terminarbeiten verschiebt sich der Endtermin um die, aus den vorgenannten Gründen resultierenden Unterbrechungszeiten entsprechend. Änderungen oder Zusätze auf Grund von Auflagen und Vorschriften werden gesondert berechnet.
5.5 Das Abladen und der Eintransport angelieferter Waren sind bauseitig durchzuführen (nur bei reiner Warenlieferung).
5.6 Zur Abladung ist ein Hubfahrzeug notwendig, welches eine seitliche LKW-Entladung ermöglicht. Bei weiteren Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
6.0 Abnahme
6.1 Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.
6.2 Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige der Fertigstellung des Werkes als erfolgt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Von J+B Schweiz gelieferte Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum von J+B Schweiz (Eigentumsvorbehalt).
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand
8.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von J+B Schweiz GmbH
8.2 Es gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechtes.